Nacheile

Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen, Verurteilten oder auf frischer Tat Betroffenen durch Polizeibeamte über Landesgrenzen hinweg. Die Nacheile über Grenzen der Bundesländer hinweg ist gemäß § 167 GVG zulässig; der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Ergreifungslandes zu überstellen. Darüber hinaus sind bei der Notwendigkeit einheitlicher Ermittlungen in mehreren Bundesländern Polizeivollzugsbeamte der Länder nach dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei v. 8.11. 1991 zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt. Die Nacheile in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens wird in Art. 40 Abs. 1 SDU geregelt, wonach regelmäßig ein vorheriges Rechtshilfeersuchen erforderlich ist (Schengener Durchführungsübereinkommen). Nur bei besonders schweren Straftaten des Katalogs nach Art.40 Abs. 7 SDU kann eine grenzüberschreitende Observation bei besonderer Dringlichkeit ohne vorherige Zustimmung erfolgen. Art. 41 SDU regelt die Nacheile in Fällen des Entweichens von Strafgefangenen. In ihrer Erklärung zu Art. 41 Abs. 9 SDU hat die Bundesrepublik Deutschland den Beneluxstaaten, Frankreich und Osterreich weiter gehende Nacheilerechte für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung eines Festhalterechts zugestanden.

ist die Verfolgung eines Flüchtigen, der einer Straftat verdächtig oder wegen einer solchen verurteilt ist, durch Polizeibeamte über die Grenzen ihres Amtsbezirks hinaus. Die N. in ein anderes Land der BRep. gestattet § 167 GVG nur zur Fortsetzung der Verfolgung und Ergreifung des Flüchtigen; dieser ist unverzüglich dem nächsten Gericht oder der nächsten Polizeibehörde zu überstellen. Ein Länderabk. vom 8. 11. 1991 (s. BayGVBl. 1992, 720) sowie § 19 BKAG (Bundeskriminalamt) lassen aber unter bestimmten Voraussetzungen N. und Ermittlungen in den anderen Ländern zu. Das Tätigwerden in anderen Amtsbezirken innerhalb eines Landes regeln die Polizeigesetze der Länder. N. in das Ausland ist mit Rücksicht auf die Souveränitätsgrenzen unzulässig; hier muss zwischenstaatliche Rechtshilfe in Anspruch genommen werden oder eine vertragliche Regelung vorliegen, so in Art. 40, 41 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen.




Vorheriger Fachbegriff: Nacheid | Nächster Fachbegriff: Nachentrichtung von Beiträgen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen