Nacheile Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen, Verurteilten oder auf frischer Tat Betroffenen durch Polizeibeamte über Landesgrenzen hinweg. Die Nacheile über Grenzen der Bundesländer hinweg ist gemäß § 167 GVG zulässig; der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Ergreifungslandes zu überstellen. Darüber hinaus sind bei der Notwendigkeit einheitlicher Ermittlungen in mehreren Bundesländern Polizeivollzugsbeamte der Länder nach dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei v. 8.11. 1991 zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt. Die Nacheile in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens wird in Art. 40 Abs. 1 SDU geregelt, wonach regelmäßig ein vorheriges Rechtshilfeersuchen erforderlich ist (Schengener Durchführungsübereinkommen). Nur bei besonders schweren Straftaten des Katalogs nach Art.40 Abs. 7 SDU kann eine grenzüberschreitende Observation bei besonderer Dringlichkeit ohne vorherige Zustimmung erfolgen. Art. 41 SDU regelt die Nacheile in Fällen des Entweichens von Strafgefangenen. In ihrer Erklärung zu Art. 41 Abs. 9 SDU hat die Bundesrepublik Deutschland den Beneluxstaaten, Frankreich und Osterreich weiter gehende Nacheilerechte für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung eines Festhalterechts zugestanden.
Weitere Begriffe : Bankbürgschaft | Verschwiegenheitspflicht | Gesamtbetriebsrat |
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