Verfügungsbeschränkung
Siehe auch: Verfügungsverbot
liegt vor, wenn der Inhaber eines Rechts über dieses keine oder nur eine beschränkte Verfügung treffen kann. Beispiele: a) Namensrechte und Familienrechte können von Natur aus nicht veräussert werden; b) beim Konkurs ist die Verfügungsbefugnis dem Gemeinschuldner entzogen; c) bei Veräusserungsverboten liegt V. vor.
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