Verfügungsverbot
Veräußerungsverbot.
liegt vor, wenn dem eigentlich an einem Gegenstand Berechtigten die Befugnis entzogen ist, darüber zu verfügen. Bei einem relativen V. ist eine Verfügung nur den Personen gegenüber unwirksam, deren Schutz das Verbot bezweckt. Relative V. gemäß §§135, 136 BGB ergeben sich aus gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (z.B. bei einstweiliger Verfügung i.V.m. § 938 ZPO oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den staatlichen Hoheitsakt der Verstrickung. Daneben sind zu nennen §§2211, 2113 BGB und §§ 801; 811 S.1 InsO. Bei absoluten V. (z.B. §§1365, 1369 BGB) hingegen ist ein entgegenstehendes Rechtsgeschäft nichtig. Ein gutgläubiger Erwerb kommt anders als bei §135 II BGB nicht in Betracht.
Verfügungsbeschränkung.
ist das Verbot, eine Verfügung vorzunehmen. Es kann auf Gesetz (z. B. § 81 InsO) oder hoheitlicher Einzelanordnung beruhen. Die entgegen einem V. vorgenommene Verfügung ist in der Regel (relativ) unwirksam. Nach § 135 II BGB finden aber die Vorschriften zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Lit.: Bülow, P., Grundfragen der Verfügungsverbote, JuS 1994, 1; Berger, C., Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, 1998
Veräußerungsverbot, Unwirksamkeit.
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