Vergabefremde Aspekte
Die Nachfragemacht öffentlicher Auftraggeber kann als Lenkungsinstrument zur Verfolgung politischer Ziele eingesetzt werden, was in einem Spannungsverhältnis zu den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs im Vergaberecht steht. Die Berücksichtigung solcher Ziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird unter dem Schlagwort der v. A. kontrovers diskutiert.
Seit dem G zur Modernisierung des Vergaberechts v. 20. 4. 2009 (BGBl. I 790) stellt sich die Gesetzeslage folgendermaßen dar: Aufträge sind an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen zu vergeben (§ 97 IV 1 GWB). Bereits die Erfordernisse der Gesetzestreue und der Zuverlässigkeit schließen die Einhaltung von Vorschriften mit vergabeunabhängigen Zielen ein, etwa für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern. Zusätzliche Anforderungen, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, können an die Auftragsausführung gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben und deshalb nicht vergabefremd sind (vgl. § 97 IV 2 GWB). Andere oder weitergehende - und damit tatsächlich vergabefremde - Anforderungen dürfen nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist (vgl. § 97 IV 3 GWB).
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