Vergesellschaftung

Sozialisierung.

Sozialisierung

Sozialisierung

(Sozialisierung) ist die Überführung von Wirtschaftsgütern in Gemeineigentum. Art. 15 GG ermöglicht die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft zum Zwecke der V. Die Überführung setzt ein Bundes- oder Landesgesetz voraus, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, wobei die Grundsätze für die Entschädigung bei Enteignung anzuwenden sind. Gemeineigentum i. S. von Art. 15 muss nicht unbedingt Staatseigentum sein (Nationalisierung); auch andere Institutionen, die einen gemeinwirtschaftlichen Gebrauch gewährleisten, können Rechtsträger werden (z. B. Kommunen: „Kommunalisierung“). Das GG gibt in Art. 15 nur die verfassungsrechtliche Möglichkeit für eine V., begründet jedoch keine Pflicht hierzu; auch aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich eine solche nicht ableiten. Im Landesverfassungsrecht gelten teilweise vergleichbare Vorschriften (vgl. Art. 160 Bayer. Verfassung, Art. 32 II Sächs. Verfassung). Die Vorschriften spielen in der Praxis derzeit keine Rolle.




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