Sozialisierung
Verstaatlichung oder Vergesellschaftung; Überführung von Privat- in Gemeineigentum. Nach dem GG können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Das Gesetz muß zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln; dabei sind die für die Enteignung geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden.
die Überführung von Privatin Gemeineigentum, insbes. von Grund und Boden, Produktionsmitteln (z.B. Industrieunternehmen), Bodenschätzen und Banken. S. ist die Hauptforderung des Sozialismus. Sie kann erfolgen durch Überführung in Eigentum des Staates (Verstaatlichung), der Gemeinden (Kommunalisierung) oder einer öffentlichen Genossenschaft (Kollektivierung, Produktionsgenossenschaft). Nach Art. 15 GG ist die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gegen angemessene Entschädigung zulässig; hiervon ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. auch Planwirtschaft. Gegensatz von S. ist die Privatisierung.
(Vergesellschaftung) ist - wie die Enteignung - ein die Eigentumsgarantie begrenzendes verfassungsrechtliches Institut des GG. Danach können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Höhe der Entschädigung und für den Rechtsweg im Streitfall gelten die Bestimmungen über die Enteignung entsprechend (Art. 15).
Dieser Sozialisierungsartikel des GG - schon die WRV kannte einschlägige Bestimmungen - beruht auf einem Kompromiss im Parlamentarischen Rat. Die Klausel enthält indessen, unbeschadet der Öffnung für alte sozialistische Forderungen, keinen entsprechenden Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, zumal das Grundgesetz im ganzen wirtschaftspolitisch neutral ist. Ohne Festlegung auf ein bestimmtes Wirtschaftssystem überlässt es die Ordnung des Wirtschaftslebens dem Ermessen des Gesetzgebers, sofern er nur den Vorrang der Verfassung in allen Punkten beachtet. Von der Ermächtigung zur verfassungsmässigen Sozialisierung hat der Bundesgesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
ist die Überführung volkswirtschaftlich wichtiger Güter in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft zum Zwecke der Vergesellschaftung. Nach Art. 15 GG ist die S. von Grund u. Boden, Naturschätzen u. Produktionsmitteln zulässig. Sie setzt aber ein Gesetz voraus, das Art u. Ausmass der Entschädigung - unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit u. der Beteiligten - regelt. Gemeineigentum bedeutet, dass eine juristische Person des öfftl. Rechts (nicht notwendig der Staat) Eigentümer des sozialisierten Objekts ist. Ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nach Gewinnerzielungsgrundsätzen geführt wird u. in erster Linie übergeordneten wirtschafts-, sozial- u. gesellschaftspolitischen Zwecken dient.
(Vergesellschaftung) (Art. 15 GG) ist die Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere die Überführung von Gütern in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft, welche die Interessen der Allgemeinheit stärker berücksichtigen. Nach Art. 15 GG können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, sozialisiert werden. Die S. bildet den Gegensatz zur Privatisierung. Lit.: Wittkowski, D., Sozialisierung und Völkerrecht, 1993
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden (Art. 15 GG). Ähnliche Vorschriften finden sich auch in Landesverfassungen. Nach Art. 160 II Bayer. Verfassung können Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmen in Gemeineigentum überführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Diese Vorschriften haben in der Verfassungswirklichkeit derzeit keine Bedeutung. S. a. Vergesellschaftung.
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