Vergewaltigung in der Ehe

ist eine Straftat.
Früher erkannte das deutsche Strafrecht nur die Nötigung zu außerehelichem Beischlaf als Vergewaltigungsdelikt an. Zwang indes ein Mann seine Ehefrau zum Geschlechtsverkehr, so galt das nicht als Straftat.
Am 1. Juli 1997 trat dann eine gesetzliche Neuregelung in Kraft: Die Vergewaltigung in der Ehe ist seitdem strafbar. Sie wird mit Freiheitsentzug von mindestens zwei Jahren geahndet. Reformbedarf ergab sich durch zahlreiche Beweise für die Tatsache, dass in Ehen häufig Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung vorkommen. Solange der Gesetzgeber in solchen Fällen keine Strafverfolgung vorsah, privilegierte er die betreffenden Täter gegenüber anderen Vergewaltigern.
Die Neuregelung macht nun bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung keinerlei Unterschied mehr zwischen Ehegatten und sonstigen Personen.
Frauen, die daheim Gewalt ausgesetzt sind, sollten so bald wie möglich die Ehewohnung verlassen. Als erste Anlaufstelle empfiehlt sich meist ein Frauenhaus.
§ 177 StGB
Siehe auch Frauenhaus




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