Vergleich

Den Begriff Vergleich gibt es in zwei Rechtsgebieten: dem bürgerlichen und dem Insolvenz-recht. Während er im Insolvenz-recht ein Verfahren bezeichnet, mit dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs) abgewendet werden soll, spricht man im bürgerlichen Recht von einem Vergleich, wenn eine Konfliktsituation einverständlich bereinigt wird, indem jede der beteiligten Parteien Kompromisse schließt. Es gibt den gerichtlichen und den außergerichtlichen Vergleich.

Siehe auch Konkurs
Gerichtlicher Vergleich
Ein Prozess kann nicht nur durch ein Urteil beendet werden, sondern auch durch einen Vergleich. Möchte eine Partei die Endgültigkeit des Vergleichs nochmals überdenken, kann im Vergleich ein Widerrufsvorbehalt mit einer bestimmten Frist vereinbart werden.
Außergerichtlicher Anwaltsvergleich
Unter dieser Bezeichnung versteht man einen außergerichtlichen Vergleich unter Beteiligung von Rechtsanwälten auf beiden Seiten.
Mit Zustimmung der Parteien kann die Vergleichsurkunde bei einem Notar hinterlegt werden. Wenn es um die Betreibung einer Zwangsvollstreckung geht, sind Anwalts- und Gerichtsvergleich gleichwertig.

Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird» (§779 BGB). Der Abschluß eines Vergleichs soll also einen Prozeß vermeiden oder ihn vor einem Urteil des Gerichts beenden (Prozeßvergleich, der einen Titel darstellt, aus dem die Vollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden kann). Dadurch sparen die Parteien bei einer unklaren Rechtslage Zeit und Kosten. Der Vergleich ist ferner ein besonderes Verfahren zur Abwendung eines Konkurses. Er kann auf Antrag eines Schuldners vom Vollstreckungsgericht eingeleitet werden, wenn der Schuldner an sich ein Konkursverfahren beantragen müßte, aber noch so viel Vermögen vorhanden ist, daß die Gläubiger auf ihre Forderungen mindestens 35 Prozent erhalten können. Das Gericht prüft diese Voraussetzung nach und bestellt, wenn sie zutrifft, einen Vergleichsverwalter, der von nun an den Schuldner überwacht. Später wird in einem Vergleichstermin über die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger beraten. Der darüber gefaßte Beschluß muß vom Gericht bestätigt werden. Mit der Erfüllung des Vergleichs durch den Schuldner erlöschen alle weiteren Ansprüche der Gläubiger, das Verfahren wird aufgehoben. Stellt sich jedoch heraus, daß die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht gegeben sind (weniger Vermögen als angenommen), so geht das Vergleichsverfahren unmittelbar in ein Konkursverfahren über (Anschlußkonkurs). Die Einzelheiten regelt die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935.

(§ 779 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Dem steht gem. §779 II BGB gleich, wenn die Verwirklichung des Anspruches unsicher ist. Erforderlich ist dabei ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis im weitesten Sinn. Gegenseitiges Nachgeben sind Zugeständnisse irgendeiner Art von seifen beider Parteien mit der Begründung, daß auch der Gegner nachgibt. Durch den V. bleibt i.d.R. das ursprüngliche Rechtsverhältnis weiterbestehen. Für die im V. selbst eingegangenen Leistungspflichten schafft er aber eine neue RechtsVAnspruchsgrundlage, die ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt. Aus einer Auslegung kann sich aber ergeben, daß der V. umfassend wirken soll und ein neues Schuldverhältnis an die Stelle des alten tritt (Novation). Wird der Vergleich im Rahmen eines streitigen Verfahrens abgeschlossen, spricht man von einem Prozeß-vergleich. Neben den allgemeinen Willensmängeln stellt § 779 BGB einen besonderen Unwirksamkeitsgrund dar, wenn der dem V. zugrundeliegende Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit zwischen den Parteien bei Kenntnis dieser Sachlage nicht entstanden wäre.

ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien dadurch einen Streit oder die Ungewissheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis (gleich, welcher Art) beseitigen, dass sie gegenseitig nachgeben, also jeder von ihnen ein wenn auch nur geringfügiges Opfer bringt (§ 779 BGB). Nachgeben tut z. B. auch derjenige, der Teilzahlungen bewilligt, obwohl bereits die ganze Leistung fällig ist. Abschluss des V.s ist i. d. R. formlos möglich. Er ist dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis dieser Sachlage nicht entstanden sein würde (Geschäftsgrundlage). Prozessvergleich.

Im Mietrecht:

Normalerweise endet ein Prozess bei einem Gericht durch ein Urteil. In einem Zivilprozess sind jedoch die beteiligten Parteien (Kläger und Beklagter) Herren des Verfahrens. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder auch außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens können die streitenden Parteien den Streitstoff durch einen Vergleich bzw. durch eine Vereinbarung zu einem beiderseitigen akzeptablen Abschluss bringen. Ein Urteil durch das erkennende Gericht ist dann entbehrlich. Es ist ratsam, einen außergerichtlichen Vergleich, der den Prozess bzw. das laufende Verfahren beenden soll, gerichtlich protokollieren zu lassen. Der zuständige Richter wird sozusagen zum Protokollführer der Parteien degradiert.
Die Zivilprozessreform bringt als Neuerung den „schriftlichen gerichtlichen Vergleich" (§ 278 Abs. 6 ZPO). Einen schriftlichen Vorschlag des Gerichts können die streitenden Parteien mittels Schriftsatz akzeptieren, d.h. eine mündliche Verhandlung wäre nicht mehr erforderlich. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss über das Zustandekommen des Vergleichs.
Ein guter Prozessvergleich ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien mit dem ausgehandelten Ergebnis unzufrieden sind. Oft beharren die Streitenden auf ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten, sind jedoch auch gleichzeitig daran interessiert, ein angestrengtes Verfahren ohne größeren Aufwand möglichst rasch zu beenden. Sie fürchten in der Regel, dass der weitere Aufwand kaum vorhersehbar und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Weitere Stichwörter:
Beweismittel, Entscheidung, Gebühren, Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Rechtsentscheid, Selbstständiges Beweisverfahren, Streitwert

ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der V. ist, sofern er nicht ein formbedürftiges Rechtsgeschäft (z. B. Grundstückskaufvertrag, §313 BGB) enthält, formfrei. Unwirksam ist der V., wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 BGB). Besondere Bedeutung kommt dem V. im streitigen gerichtlichen Verfahren zu (Prozessvergleich), wo er die Rechtshängigkeit der Streitsache beendet. Der Prozessvergleich ist ein vollstreckbarer Titel (§ 794 I Nr. 1 ZPO).

(§ 779 BGB) ist der gegenseitige Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Erforderlich ist dabei ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis im weitesten Sinn. Gegenseitiges Nachgeben sind Zugeständnisse irgendeiner Art von Seiten beider Parteien mit der Begründung, dass auch der Gegner nachgibt. Der V. kann das Schuldverhältnis modifizieren oder durch ein anderes ersetzen. Er wird vielfach im Rahmen eines streitigen Verfahrens abgeschlossen (Prozessvergleich, protokolliert oder festgestellt, 2004 bei Verfahren mit einem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht 29% Vergleiche, vor dem Landgericht 38% Vergleiche). Lit.: Duve, C., Mediation und Vergleich, 1998; Fischer, R., Aus der Praxis Der unvorteilhafte Vergleich, JuS 2006, 140

, Steuerrecht: Steuergläubiger und Steuerschuldner können keinen rechtlich wirksamen Vergleich über den Steueranspruch als solchen schließen. Im Gegensatz zu einer derartigen Vereinbarung über einen Steueranspruch ist jedoch eine sog. tatsächliche Verständigung über einen der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig. Eine entsprechende Vereinbarung darf getroffen werden, wenn sie darauf abzielt, einen unverhältnismäßigen Arbeits- oder Zeitaufwand bei der Sachverhaltsermittlung zu vermeiden, und sie dazu dient, Ungewissheiten und Unklarheiten auf tatsächlichem Gebiet in einvernehmlicher und dem Rechtsfrieden dienender Weise auszuräumen. Beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens ist zu beachten, dass sowohl aufseiten des Steuerpflichtigen als auch des Finanzamts ordnungsgemäße Vertretung durch den für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger sichergestellt ist.
Nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung kann diese von den Beteiligten nicht einseitig aufgekündigt
werden. Die Bindungswirkung wird von einigen Autoren auf die Rechtsnatur der Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. § 78 Nr.3 AO gestützt;
der BFH leitet sie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ab. In Teilen der Literatur wird unter Hinweis
auf die schwierige und auch von der Rspr. nicht immer durchgehaltene Trennung von Rechts- und Sachverhaltsfragen neben der tatsächlichen Verständigung die Zulassung von Vergleichen über Rechtsfragen im Steuerrecht gefordert.
Im Gegensatz zu der beschriebenen Zulässigkeit von Vereinbarungen zum Sachverhalt für Zwecke der Besteuerung ist die Zulässigkeit verfahrensbeendender Verständigungen für Zwecke des Steuerstrafverfahrens heftig umstritten.

Der V. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs unsicher ist. Voraussetzung sind also unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet; beide Seiten - nicht nur eine (wie z. B. beim bloßen Schuldanerkenntnis) - müssen irgendwelche Zugeständnisse machen. Der V. hat nur schuldrechtliche Wirkungen, schafft also nur eine Verpflichtung der Beteiligten, nicht neue dingliche Rechte usw. Der V. ist grundsätzlich formfrei, auch wenn in ihm ein Schuldanerkenntnis liegt (§ 782 BGB); im Übrigen richtet sich die Form nach dem im V. geregelten Rechtsgeschäft (z. B. bei einem Grundstückskaufvertrag; der Prozessvergleich ersetzt jede Form).

Der V. lässt an sich das ursprüngliche streitige Rechtsverhältnis bestehen (z. B. für ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft); dem Wesen des V. entspricht es jedoch, dass die Parteien nach dessen Abschluss grundsätzlich nicht mehr auf dieses zurückgreifen können, auch wenn sie z. B. nunmehr Beweismittel für den Bestand der streitigen Forderung usw. haben (Feststellungswirkung des V.; dies regelmäßig auch bei Schuldnerverzug mit der Erfüllung des V.). Der V. ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 BGB; Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.

Die Hauptbedeutung hat der V. im Rechtsstreit (Prozessvergleich); hier tritt neben den materiellrechtlichen Vertrag noch die verfahrensabschließende Prozesshandlung (Doppelnatur, h. M.). Über den Schiedsv. schiedsrichterliches Verfahren, über einen V. im Insolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren, Insolvenzplan, über den V. in Privatklagesachen s. im Folgenden. S. a. Anwaltsvergleich.




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