Verherrlichung von Gewalt

durch Herstellen, Einführen, Ausstellen, Vorrätighalten, Anpreisen, Verbreiten usw. von Schriften oder anderen Darstellungen ist nach § 131 StGB strafbar, wenn die Darstellung Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildert. Der V. gleichgestellt ist die Verharmlosung, d. h. das Bagatellisieren der Gewalttätigkeit im Widerspruch zu ihrer wirklichen Gefährlichkeit, zur Schwere der Folgen usw. Ausgenommen sind Berichte über Zeitgeschehen oder historische Vorgänge.




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