Verkauf an Sonntagenist nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder grundsätzl. untersagt. Hierzu und zu den Ausnahmen s. Ladenschluss; Religionsausübung, freie (1). Verstöße gegen das Verbot begründen aber nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB, s. Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften (1).
Weitere Begriffe : Pflegschaft für Sammelvermögen | Glaube, guter/böser | Schädigung des Umsatzsteueraufkommens |
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