Gesetzwidrigkeitist der Widerspruch eines Verhaltens oder Zustands zur Rechtsordnung. Insbesondere kann ein Rechtsgeschäft gesetzwidrig sein (§ 134 BGB). Dann ist es beim Verstoß gegen ein Verbot im Zweifel nichtig. Lit.: Degner, P., Gesetzes verstoß als sittenwidrige Wettbewerbshandlung, 1996
Weitere Begriffe : culpa levissima | Dienststrafrecht | Ausschlagungsrecht |
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