Verleitungzum Falscheid: Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit -Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 160 StGB). Der andere muss unvorsätzlich falsch ausgesagt haben, andernfalls läge bei dem die falsche Aussage Veranlassenden Anstiftung zur vorsätzlich geleisteten Falschaussage vor.
Weitere Begriffe : Kreisverkehr | Zuzugsrecht | Reich |
MMnews
|