Verleitung

zum Falscheid: Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit -Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 160 StGB). Der andere muss unvorsätzlich falsch ausgesagt haben, andernfalls läge bei dem die falsche Aussage Veranlassenden Anstiftung zur vorsätzlich geleisteten Falschaussage vor.




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