Verleitung zum Vertragsbruch
, Schuldrecht: Fallgruppe der Sittenwidrigkeit einer Sicherungsabtretung. Die
Sicherungsabtretung als Sicherungsmittel kann in
Konflikt mit den Sicherungsbedürfnissen anderer Gläubiger des Sicherungsgebers geraten. Praktisch relevant ist hier insbesondere die Globalzession aller
künftig zu erwerbenden Forderungen. Sie ist ein typisches Sicherungsmittel des Geldkredits (d. h. vor allen
Dingen der Banken) und kann den berechtigten Sicherungsinteressen des Warenkredits (d. h. der Lieferanten) entgegenstehen. Die Kollision entsteht somit zwischen der Globalzession künftiger Kundenforderungen an den Geldkreditgeber und der späteren Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Warenkreditgebern. Diese Standardkollision zwischen der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt macht eine Korrektur des Prioritätsprinzips erforderlich.
Nach feststehender Rechtsprechung des BGH ist eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession i. d. R.
sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB
nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der
Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten
Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Ausnahmen gelten nur, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche — eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragspartner von Anfang an Vorrang behalten soll. Dieser
Vorrang muss aber im Verhältnis zwischen dem Vorbehaltslieferanten und dem Sicherungsnehmer in jedem Fall und mit dinglicher Wirkung bestehen, um
die Durchsetzung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers nicht unangemessen zu erschweren. Dagegen reicht
eine nur schuldrechtliche Freigabeklausel, die lediglich einen Anspruch auf Freigabe begründet, nicht aus, da insoweit der Vorbehaltslieferant mit dem Risiko der Durchsetzbarkeit seiner Rechte belastet ist.
unlauterer Wettbewerb: Fallgruppe der unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3 UWG. Das
Nichteinhalten vertraglicher Bindungen ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Ein Wettbewerbsverstoß liegt aber dann vor, wenn jemand zu Zwecken des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet wird (BGH NJW 1998, 76 — Automatenaufsteller).
Wird ein Vertriebsbindungssystem (Vertikalvereinbarung) durch den Bezug und Vertrieb von gebundenen Waren durch Dritte umgangen, ist dies nur unter besonderen Voraussetzungen sittenwidrig.
unlauterer Wettbewerb (2 a).
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