Verletzung der Buchführungspflicht

§ 283 b StGB. Insolvenzdelikt und Ergänzungsnorm (von anderen als Vorfeld- bzw. Auffangtatbestand eingestuft) für § 283 Abs. 1 Nr. 1 -7 StGB in den Fällen, in denen der Täter Buchführungspflichten verletzt, wobei jedoch eine wirtschaftliche Krise nicht tatbestandliche Voraussetzung ist. § 283 Abs. 6 StGB verlangt als objektive Strafbarkeitsbedingung, dass der Täter (später) seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Der Täter hat die Übersicht über seinen Vermögensgegenstand durch eine nicht ordnungsgemäße Buchführung erschwert, wenn ein sachkundiger Dritter nicht in der Lage ist, einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand des Unternehmens in einer angemessenen Zeit zu erlangen.
Zwischen dem Täterverhalten und der in § 283 Abs. 6 StGB normierten objektiven Bedingung der Strafbarkeit muss zumindest ein äußerer tatsächlicher Zusammenhang bestehen. Grundsätzlich ist Vorsatz erforderlich; lediglich in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1, 3 ist Fahrlässigkeit ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar.




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