Verletzung des Dienstgeheimnisses

Verletzung der Schweigepflicht eines dienstlichen Geheimnisträgers. Die vorsätzliche unbefugte Offenbarung oder Verwertung eines dienstlich anvertraut oder bekannt gewordenen Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. geheim zu haltender Verwaltungsinterna ist nach den §§ 203 Abs. 2, 204 StGB im gleichen Umfang mit Strafe bedroht wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach §§203 Abs. 1, 204 StGB. Taugliche Täter können nur die in § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-6 StGB genannten Personen, insbesondere Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder öffentlich bestellte Sachverständige, sein. Eine tatbestandsausschließende Offenbarungsbefugnis kann sich bei dieser Personengruppe u. a. aus den dienstlichen Vorschriften ergeben. Das Strafantragserfordernis des § 205 StGB gilt auch für diese Variante der Verletzung von Privatgeheimnissen.
Eine höhere Strafe ist in § 353b StGB für denjenigen Täter vorgesehen, der durch eine Dienstgeheimnisverletzung wichtige öffentliche Interessen (z. B. die Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Nachrichtendiensten) konkret gefährdet. Die variierenden Strafandrohungen des § 353b Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Gefährdung und den verschiedenen dienstlichen Aufgaben der jeweiligen Täter. Der Versuch ist in allen Fällen strafbar (§ 353b Abs. 3 StGB). Für die Strafverfolgung ist die Ermächtigung durch die jeweiligen obersten Dienststellen erforderlich (§353b Abs. 4 StGB). Geheimnis




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