Verletzung des Dienstgeheimnisses Verletzung der Schweigepflicht eines dienstlichen Geheimnisträgers. Die vorsätzliche unbefugte Offenbarung oder Verwertung eines dienstlich anvertraut oder bekannt gewordenen Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. geheim zu haltender Verwaltungsinterna ist nach den §§ 203 Abs. 2, 204 StGB im gleichen Umfang mit Strafe bedroht wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach §§203 Abs. 1, 204 StGB. Taugliche Täter können nur die in § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr.1-6 StGB genannten Personen, insbesondere Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder öffentlich bestellte Sachverständige, sein. Eine tatbestandsausschließende Offenbarungsbefugnis kann sich bei dieser Personengruppe u. a. aus den dienstlichen Vorschriften ergeben. Das Strafantragserfordernis des § 205 StGB gilt auch für diese Variante der Verletzung von Privatgeheimnissen.
Weitere Begriffe : Investmentgeschäft | Vereitelung von Massregeln | Auskunftsanspruch |
MMnews
|