Verlobung

Die Begriffe Verlobung oder auch Verlöbnis bezeichnen ein formloses Eheversprechen, das allerdings vor Gericht nicht einklagbar ist.
Auflösung der Verlobung
Juristische Probleme ergeben sich zumeist dann, wenn eine Verlobung gelöst wird. In dem Fall kann derjenige, der das Verlöbnis bricht oder der dem Partner einen wichtigen Grund zum Rücktritt von der Verlobung gibt, unter Umständen schadenersatzpflichtig werden. Als berechtigte Gründe für einen solchen Schritt gelten Untreue des Partners, unnötige Verzögerung der Heirat sowie andere Tatsachen, die den Partner womöglich von der Verlobung abgehalten hätten. Der Schadenersatzpflichtige hat dann gegebenenfalls dem anderen Verlobten und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der in Erwartung der Ehe durch die Auflösung der Verlobung entstanden ist. Dazu könnten beispielsweise die Kosten für einen Umzug gehören, den der Verschmähte in Erwartung der Heirat vorgenommen hat, oder die Aufwendungen für das Hochzeitskleid.

Unabhängig davon, wer die Verlobung gelöst hat, kann jeder der beiden Partner die Geschenke zurückverlangen, die er dem anderen im Hinblick auf das Verlöbnis und damit die bevorstehende Eheschließung gemacht hat.

Die geschilderten Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Auflösung des Verlöbnisses.

In der Praxis haben diese Vorschriften jedoch keine große Bedeutung, nicht zuletzt deshalb, weil sich im Einzelfall oft gar nicht feststellen lässt, aus welchen Gründen ein Verlöbnis tatsächlich gelöst wird und wer von den beiden Verlobten dies letztlich zu vertreten hat.

§§ 1297 ff. BGB

oder

Verlöbnis.




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