Verleumdung

Eine schwere Form der Beleidigung. Sie wird dadurch begangen, daß der Täter «wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist». Die Verleumdung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn sie öffentlich begangen wird auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 187 StGB). Ihre Verfolgung setzt allerdings einen Strafantrag des Opfers voraus.

ist eine wider besseres Wissen behauptete od. verbreitete Tatsache, die einen anderen verächtlich zu machen, in der öffentl. Meinung herabzuwürdigen od. dessen Kredit zu gefährden geeignet ist (§ 187 StGB). Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre, bei öffentl. Begehung von 1 Monat bis zu 5 Jahre; Zubilligung mildernder Umstände möglich, öffentl. V. von Politikern in Zusammenhang mit ihrer Stellung im öffentl. Leben, soweit Tat deren öffentl. Wirken zu erschweren geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von
6 Mon. bis zu 5 Jahre bestraft (§ 187 a StGB). Siehe auch: Beleidigung, Wahrheitsbeweis.

Beleidigung.

(§ 187 StGB) ist die wider besseres Wissen erfolgende Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden. Die V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit wahren Tatsachen (z. B. dass E lügt und I betrügt usw.) kann nicht verleumdet werden. Lit.: Janssen, B., Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB, 2003

Wider besseres Wissen erfolgende Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen Menschen, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden (*Kreditgefährdung). Gemäß § 187 StGB wird die Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei öffentlicher Begehung oder Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (Qualifikationen) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Objektiver Tatbestand: Es muss eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung vorliegen, Werturteile fallen allein unter § 185 StGB. Die Tatsache muss objektiv unwahr sein, was der Fall ist, wenn sie in wesentlichen Punkten falsch ist. Nicht ins Gewicht fallende Übertreibungen oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügen nicht.
Insoweit besteht eine Parallele zur falschen Verdächtigung (Verdächtigung, falsche), auch hier kommt es auf einen im Wesentlichen unwahren Inhalt an; bloße „Aufbauschungen” erfüllen den Tatbestand nicht. Als Tathandlungen kommen das Behaupten (Hinstellen einer Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr) oder Verbreiten (Mitteilung einer ehrenrührigen Tatsache als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung durch Weitergabe von Tatsachenäußerungen anderer) in Betracht.
Keinen Besonderheiten unterliegen subjektiver Tatbestand und Rechtswidrigkeitsprüfung, wobei die Wahrnehmung berechtigter Interessen als besonderer Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. Strafantrag ist gemäß § 194 StGB erforderlich.
Die Qualifikation des § 188 StGB (üble Nachrede) gilt auch für die Verleumdung.
Die geschäftliche Verleumdung(Anschwärzung) regelt § 4 Abs. 8 UWG hinsichtlich zivilrechtlicher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
Durch die bewusst wahrheitswidrige Anschwärzung kann zugleich der Tatbestand des § 824 BGB erfüllt sein, wobei gegenüber § 4 Nr.8 UWG Unterschiede hinsichtlich der Beweislast bestehen: Bei §4 Nr.8 UWG trägt der Behauptende die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Tatsache; bei § 824 BGB muss der Geschädigte die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen.

Beleidigung (2 c).




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