Vermögensbildungsgesetz vdient der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Als solche gelten u.a.: Sparbeiträge des Arbeitnehmers nach dem SparprämienG, Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach dem WohnungsbauprämienG (Wohnungsbauprämie) angelegt werden sowie Aufwendungen für Eigenheime oder Eigentumswohnungen. Vergünstigungen des V.es ("624-EUR-Gesetz") bestehen u.a. in Steuerfreiheit des V.es staatlichen Zusatzprämien zu den genannten Leistungen bis 624 EUR im Kalenderjahr.
Weitere Begriffe : Finanzgericht | Sukzessivgründung | kleiner Schadensersatz |
MMnews
|