Vermietergemeinschaft

Im Mietrecht :

Es ist keineswegs notwendig, dass auf Vermieterseite, gleichgültig ob es sich um Wohnraummiete handelt oder um sonstige Mietobjekte, nur eine Person beteiligt ist. Es ist durchaus üblich, dass etwa Ehegatten als Miteigentümer der zu vermietenden Wohnung gemeinsam als Vermieter auftreten. Auf der Vermieterseite können auch Erbengemeinschaften gem. § 2032 BGB stehen.
Steht also auf Vermieterseite eine Gemeinschaft oder eine Mehrheit von Personen, so kann das Mietverhältnis von dieser Gemeinschaft nur wirksam von allen Beteiligten gekündigt werden. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter der Gemeinschaft von den anderen Beteiligten zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt wird.
Ähnliches gilt bei der Durchführung einer Mieterhöhung. Die Vermietergemeinschaft ist in der Rechtssprache sogenannter „Mitgläubiger" (§ 432 BGB), mit der Folge, dass die Miete nur einheitlich und im Ganzen eingezogen werden kann und nicht jeder beteiligte Vermieter seinem Anteil entsprechend die Miete beim Mieter geltend machen kann.
Weitere Stichwörter:
Ehegatten, Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Mietvertrag, Teilkündigung, Untermietverhältnis, Wohngemeinschaft




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