Vermieter

Rechte und Pflichten des Vermieters
Pflichten:
Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen und sie instand zu halten. Wenn Mängel während der Mietzeit entstehen, muss der Vermieter sie beheben, wenn sie nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Mieter die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt hat. Der Vermieter muss auch dann für die Instandsetzung sorgen, wenn er die so genannten Kleinstreparaturen vertraglich auf den Mieter übertragen hat. Es besteht dann allenfalls die Möglichkeit, den Mieter an den Kosten zu beteiligen. Weiterhin muss der Vermieter verhindern, dass von der Mietsache vermeidbare Gefahren ausgehen. So muss das Treppenhaus gefahrlos begehbar und die Installationen für Gas, Wasser und Strom müssen dem Stand der Technik und den Vorschriften der Unfallverhütung entsprechen. Falls die Heizangelegenheiten nicht dem Mieter übertragen wurden, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann, und zwar das ganze Jahr über. Streitig ist oft die Temperatur, die der Vermieter schuldet; die Bandbreite liegt zwischen 19 und 22 °C tagsüber.
Rechte:
Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser die Durchführung dringend erforderlicher Arbeiten, die der Erhaltung der Mietsache dienen, duldet. Er ist ebenfalls berechtigt, den Mieter aufzufordern, Möbel o. Ä. zu entfernen, die die Maßnahme behindern würden. Will der Vermieter hingegen nicht unbedingt notwendige Arbeiten durchführen, die jedoch die Mietsache verbessern, also etwa Heizenergie oder Wasser einsparen helfen oder zusätzlichen Wohnraum schaffen, dann muss der Vermieter diese Maßnahmen zwei Monate vorher ankündigen und der Mieter hat ein Widerspruchsrecht, das er allerdings begründen muss. Es wird dann geprüft, ob ihm die dadurch anfallenden Behelligungen zuzumuten sind, was in der Regel der Fall ist, wenn durch die Baumaßnahmen lediglich ein allgemein üblicher Zustand geschaffen werden soll.
Außerdem hat der Vermieter das Recht, den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, auch wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde; allerdings darf dies nur in größeren Zeitabständen, etwa alle zwei Jahre, geschehen. Das Recht zur Besichtigung steht ihm auch zu, wenn er die Wohnung Kaufinteressenten zeigen will. In dem Fall muss er dies einige Tage vorher ankündigen und, falls mehrere Besichtigungstermine anfallen, diese bündeln.

Miete

(Rechte und Pflichten) Mietvertrag (2 a, b), Wohnraummietvertrag (1).




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