Verminderte Erwerbsfähigkeit

1.
Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist seit dem 1. 1. 2001 ein Versicherungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu unterscheiden ist zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung.

a) Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 I SGB VI).

b) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 II SGB VI).

2. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 III SGB VI).




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