Vermittlung von Kontakten zu Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten
Im Sozialrecht :
Die Vermittlung von Kontakten zu Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben (§§26 Abs. 3 Nr. 4 und 33 Abs. 6 Nr. 4 SGB IX). Die Leistung wird von den gesetzlichen Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte, den Trägem der Kriegsopfervorsorge und der Kriegsopferfürsorge, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe erbracht.
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