Vernehmung im Zivilprozess

Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und belehrt. Sie werden einzeln zunächst zur Person, dann zur Sache vernommen, §§ 397 a, 394 bis 398 ZPO; Siehe auch: Parteivernehmung, Suggestivbefragung, Vereidigung.




Vorheriger Fachbegriff: Vernehmung im Strafverfahren | Nächster Fachbegriff: Vernehmungen im Strafverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen