Vernehmung im ZivilprozessZeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und belehrt. Sie werden einzeln zunächst zur Person, dann zur Sache vernommen, §§ 397 a, 394 bis 398 ZPO; Siehe auch: Parteivernehmung, Suggestivbefragung, Vereidigung.
Weitere Begriffe : gezielter Rettungsschuss | Tierhaltung | Justizverweigerung |
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