Verpflichtungsermächtigung

ist eine in der Literatur vereinzelt für zulässig gehaltene Rechtsfigur. Danach soll es möglich sein, eine Ermächtigung in der Weise auszusprechen, daß der Ermächtigte den Ermächtigenden durch Handeln im eigenen Namen (z.B. im Rahmen eines Werkvertrags) einem Dritten gegenüber verpflichten kann. Dies würde bedeuten, daß man §185 I BGB analog auf Verpflichtüngsgeschäfte anwendet. Von der Rspr. (vgl. BGHZ 34, 125; 146, 316) und der h.M. wird diese Konstruktion jedoch abgelehnt, da für sie kein Bedürfnis besteht. Wenn der Handelnde nicht selbst verpflichtet werden soll, ist auf das Rechtsinstitut der Stellvertretung zurückzugreifen. Ansonsten bleibt den Beteiligten immer noch die Konstruktion der mittelbaren Stellvertretung. Die Grenzen zwischen diesen Arten der Stellvertretung sollen durch die V. gerade nicht umgangen werden. Durch die Anerkennung der Zulässigkeit einer V. würde das Offenkundigkeitserfordernis der Stellvertretung umgangen und der Vertragspartner dadurch ungebührlich benachteiligt. Ein gesetzlich geregelter Fall der V. ist §1357 1 S.2 BGB.

Haushaltsrecht (7).




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