Störungsverbot
In §2 Abs. 2 VersG enthaltenes Gebot an jedermann, solche Störungen einer öffentlichen
Versammlung zu unterlassen, durch die die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung verhindert werden soll. Nach h. M. betrifft dieses Verbot nicht nur die Versammlungsteilnehmer, sondern auch und vor allem Nichtteilnehmer (vgl. ‚jedermann” in § 2 Abs. 2 VersG). Eine Störung liegt vor, wenn der geplante Ablauf der Versammlung erheblich behindert wird (z. B. Niederschreien des Redners, anhaltendes Pfeif- oder Hupkonzert); bloße Zwischenrufe und Missfallensäußerungen in Versammlungen mit Diskussionscharakter genügen nicht. § 2 Abs. 2 VersG ist als bloße Verbotsnorm keine Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten. Störende Teilnehmer kann bei Versammlungen in geschlossenen Räumen der Versammlungsleiter nach § 11 Abs. 1 VersG, bei Versammlungen unter freiem Himmel nur die Polizei nach § 18 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 4 VersG ausschließen. Störende Nichtteilnehmer kann bei Versammlungen in geschlossenen Räumen der Versammlungsleiter nur ausschließen, wenn er Inhaber des Hausrechts ist oder ihm die Ausübung des Hausrechts übertragen wurde. Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann die Polizei gegen störende Nichtteilnehmer aufgrund des allgemeinen Polizeirechts einschreiten. Die Störung der Versammlung stellt eine Verletzung des § 2 Abs. 2 VersG und gegebenenfalls auch eine Straftat gem. § 21 VersG dar, sodass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung (Versammlungsgesetz) steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Störer ihrerseits wieder Teilnehmer einer Gegenversammlung sind. In diesem Fall darf die Polizei gegen sie nur aufgrund versammlungsgesetzlicher Befugnisse vorgehen und erforderlichenfalls die Gegendemonstration auflösen.
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