Personenversicherung
(§ 1 VVG) ist die Versicherung, bei der nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der vereinbarte Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken ist (z.B. Lebensversicherung). Lit.: Bühren, H. van, Ausgewählte Probleme der Personenversicherung, 1998
Gegenstand der Versicherung ist hier das Risiko einer natürlichen Person in Form des Todes, eines Unfall, einer Invalidität oder eines Körperschadens bzw. Krankheit. Bedeutsame Personenversicherungen sind die Lebensversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankenversicherung. Im Regelfall sind die Personenversicherungen als Summenversicherung ausgestaltet. Eine Ausnahme bildet hiervon die Krankenversicherung, soweit sie als Krankheitskostenversicherung reine Schadenversicherung im Gegensatz zur Kranken(haus)tagegeldversicherung als Summenversicherung ist.
Anders als bei der Schadensversicherung sind bei der P. (Grundlagen Versicherungsvertrag, 2) persönliche Risiken abgedeckt. Die wichtigsten Formen sind die Versicherungen des Lebens für den vorzeitigen Todesfall (Lebensversicherung), der Erwerbsfähigkeit (Unfallversicherung) und der persönlichen Gesundheit (Krankenversicherung); doch können auch andere persönliche Umstände Gegenstand des Versicherungsvertrags sein (z. B. Versicherung für den Fall der Geburt oder der Verheiratung eines Kindes, sog. Aussteuerversicherung). Für die P. gelten, soweit nicht Sondervorschriften bestehen, die jeweiligen Vereinbarungen in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Vorheriger Fachbegriff: Personenverkehr | Nächster Fachbegriff: Pertinenz