Versicherungsmissbrauch

(§ 265 StGB) ist der Straftatbestand, bei dem der Täter eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem anderen Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Der V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Bröckers, K., Versicherungsmissbrauch, 1999; Schröder, R., Versicherungsmissbrauch, 2000

§ 265 StGB. Speziell unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung eines Sachversicherungsbetruges, die gegenüber dem realisierten Betrug formell subsidiär ist. Tatbestandlich sind: Beschädigen, Zerstören, Beeinträchtigen, Beiseiteschaffen oder Einem-Dritten-Überlassen einer hiergegen versicherten Sache wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, wenn der Täter in der direkten Absicht handelt, sich oder einem Dritten die Versicherungsleistung zu verschaffen.
Erfasst werden z.B. Pkw-Verschiebungen, absichtliche Verkehrszusammenstöße und auch das vorsätzliche „Abhandenkommen-lassen” versicherter Gebrauchsgegenstände. Der Vorteil muss kein rechtswidriger sein, sodass § 265 StGB auch dann einschlägig ist, wenn der Täter will, dass der nicht eingeweihte Versicherte rechtmäßig den Schaden bei seiner Versicherung reguliert.

§ 265 StGB bedroht die Vorbereitung eines Betrugs einer Versicherung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist, wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt (so insbes. bei Kfz.-Verschiebung), um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Auch der Versuch ist strafbar. § 265 StGB tritt aber als subsidiär zurück, wenn die Strafbarkeit wegen Betrugs eingreift (z. B. durch Anzeige des vorgetäuschten Diebstahls eines Kfz. bei der Versicherung).




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