Versicherungsunternehmen
sind grundsätzlich Privatunternehmen, die der Versicherungsaufsicht (Bundesaufsichtsamt) unterstehen.
1.
V. sind Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte betreiben, d. h. die ohne inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art sich gegen Entgelt verpflichten, ein wirtschaftliches Risiko der Art zu übernehmen, dass sie bei Eintritt eines von vornherein ungewissen Schadensfalles oder eines sonstigen Ereignisses im menschlichen Leben (z. B. Todesfall, Erreichen einer Altersgrenze) eine vermögenswerte Leistung erbringen; vorausgesetzt ist ferner, dass der Risikoübernahme eine Kalkulation zugrundeliegt, wonach die hierfür erforderlichen Mittel im Wesentlichen durch die Gesamtheit der Entgelte aufgebracht werden. Keine V. sind Pensionsfonds.
2.
V. unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem G über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - VersicherungsaufsichtsG (VAG) - i. d. F. v. 17. 12. 1992 (BGBl. 1993 I 2) m. Änd. Danach können V. betrieben werden für alle Versicherungszweige und Arten (z. B. Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung) in der Form der Aktiengesellschaft einschließlich der SE, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und der öffentlichen Versicherungsunternehmen (s. § 7 I). Es gibt in Deutschland ca. 630 der Bundesaufsicht unterstehende V. Die Aufnahme des Betriebs einer Versicherung bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein Geschäftsplan einzureichen (§ 5). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung der Geschäftsleiter (Vorbildung, Zuverlässigkeit) fehlt, nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind (§ 8). Eingehende Vorschriften über die Geschäftsführung der V. enthalten die §§ 53c bis 80 f (Vorschriften über Kapitalausstattung, Vermögensanlage, Rechnungslegung, Prüfung, Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen).
3.
Einer Erlaubnis bedürfen ferner V. aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die im Inland durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten, Makler oder andere Vermittler das Versicherungsgeschäft betreiben wollen (§ 105 II). Sonderregelung bestehen für V. mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Staaten (§§ 110 a bis 111).
4.
Verstöße gegen das VAG sind nach Maßgabe der §§ 134 ff. strafbar oder als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht.
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