Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
abgekürzt VVaG, ist ein privates -Versicherungsunternehmen besonderer Art: Die Mitglieder sind einerseits Versicherungsnehmer, andererseits sind sie in ihrer Gesamtheit ihr eigener Versicherer. Verluste werden durch Beiträge und Umlagen ausgeglichen, Überschüsse untereinander verteilt. Der V. ist eine juristische Person und güt als Kaufmann. Er benötigt die Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt) und wird in das Handelsregister eingetragen. Einzelheiten sind im Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen - VAG - geregelt.
1.
VVaG ist ein privates Versicherungsunternehmen in der Form eines rechtsfähigen Vereins, dessen Mitglieder die Versicherten sind (Gegenseitigkeit). Sie tragen das Geschäftsrisiko des gesamten Betriebes selbst und müssen Beiträge, Umlagen, Nachschüsse leisten, §§ 19, 24-27, 50 I VAG (Versicherungsaufsicht); den Vereinsgläubigern haften sie nicht (§ 19); ferner haben sie Anspruch auf einen Anteil an dem Jahresüberschuss (§ 38) und einem etwaigen Liquidationsüberschuss (§ 48). Die Satzung kann bei großen Vereinen vorsehen, dass auch Nicht-Mitglieder versichert werden (§§ 21 II, 53). Die nähere gesetzliche Regelung enthalten die §§ 15-53 b. Danach erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit dadurch, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Geschäfte zu betreiben (§ 15).
2.
Der VVaG ist Kaufmann im Sinne des HGB (§ 16) und zum Handelsregister anzumelden (§§ 30 ff.). Die Verfassung des VVaG wird durch die Satzung bestimmt (§§ 17 ff.), in der u. a. grundsätzlich die Bildung eines Gründungsstocks zur Deckung der Errichtungskosten und als Gewähr- und Betriebsstock vorzusehen ist (§ 22); ferner ist eine Verlustrücklage vorgeschrieben (§ 37). Vereinsorgane sind Vorstand, Aufsichtsrat und die oberste Vertretung, bestehend aus den Mitgliedern oder ihren Vertretern (§ 29); ergänzend gelten die Vorschriften des AktienG (§§ 34-36 b). Zur Auflösung und Abwicklung des VVaG s. §§ 42 ff., zum Insolvenzverfahren §§ 50 ff.
3.
Eine vereinfachte Regelung gilt für sog. kleinere VVaG, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (§ 53). Sie sind keine Kaufleute, können keine Nichtmitglieder versichern; die Bestellung eines Aufsichtsrats ist fakultativ. Es gibt ca. 260 VVaG in Deutschland. Mehr Versicherungsunternehmen werden als Aktiengesellschaft geführt.
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