Versicherungsämter

Kommunale Dienststellen der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, die insb. Auskunft erteilen zur Sozialversicherung und Anträge auf Leistungen entgegennehmen. Nach § 16 SGB I sind die Gemeinden zur Entgegennahme von Anträgen und unverzüglichen Weiterleitung an die zuständigen Leistungsträger verpflichtet. Darüber hinaus kann über die Versicherungsämter als an sich unzuständige Behörden auch fristwahrend Widerspruch oder Klage eingelegt werden, §§84 Abs. 2, 91 Abs. 1 SGG. Insbesondere sind die Versicherungsämter allerdings zur Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15 SGB I verpflichtet. Etwaige Fehler bei der Beratung können zur Amtshaftung oder für den betroffenen Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen auch zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Die Aufgaben der Versicherungsämter im Einzelnen sind in §§ 91-93 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung zusammengefasst.




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