Versprechen (sich versprechen). Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung verspricht (oder verschreibt), irrt in der Erklärungshandlung, weil er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben will, § 119 BGB. Er ist zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt.
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