Vertragsauslegung
(Auslegung eines Vertrages): Feststellung des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sinns eines Vertrages. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dies erfordert insbes. eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände und Vorstellungen. Die im Verkehr tatsächlich bestehende Übung (Verkehrssitte) kann erläuternd zur Ermittlung des von den Parteien wirklich Gewollten herangezogen werden (z. B. bei Handelsbräuchen oder üblichen Klauseln).
Soweit die (erläuternde) Auslegung ergibt, dass der Vertrag eine Lücke aufweist, die sich auch nicht durch die Heranziehung (von den Parteien nicht erkennbar abgelehnten) dispositiven Rechts schließen lässt, ist diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Eine Vertragslücke liegt vor, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der tatsächlich gewollten Vereinbarung (anfänglich oder nachträglich aufgrund veränderter Umstände) ergänzungsbedürftig ist. Die Lücke ist durch eine dem wirklichen oder — wenn dieser nicht zu ermitteln ist — dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende Regelung zu schließen. Kommen mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Lückenfüllung in Betracht und ergibt der hypothetische Parteiwille keinen Anhaltspunkt für die gewollte Gestaltungsmöglichkeit, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
Auslegung einer Willenserklärung
Auslegung (2 b).
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