Zulassungsausschuss

Den Zulassungsausschüssen für Ärzte bzw. Zahnärzte obliegt die Zulassung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten, die für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind.

Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl (§ 96 V SGB V, § 34 ZulassungsVO für Vertragsärzte). Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.

Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt; die Kosten werden soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen andererseits jeweils zur Hälfte getragen (§ 96 SGB V).




Vorheriger Fachbegriff: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | Nächster Fachbegriff: Zulassungsberufung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen