Ersatzkasse
Im Sozialrecht :
Die Ersatzkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 4 Abs. 2, 168ff. SGB V). Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen sind der Vorstand und der Verwaltungsrat (§31 Abs. 3a SGB IV). Die Zuständigkeit der Ersatzkasse wird durch Wahl des Mitgliedes begründet (§ 173 SGB V; Kassenwahlrecht).
(§§ 168 ff. SGB V) ist die die Krankenversicherung betreibende Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren freiwillige Mitgliedschaft von der Mitgliedschaft in einer Pflichtkrankenkasse befreit. Es gibt Ersatzkassen für Arbeiter und für Angestellte (z.B. Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestelltenkrankenkasse). Die E. unterliegt staatlicher Aufsicht. Lit.: Wigge, P., Die Stellung der Ersatzkassen, 1992; Gitter, W./Schmitt, J., Sozialrecht, 5. A. 2001
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gern. §§ 4 Abs. 2,168 ff. SGB V. Auch die Ersatzkassen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Selbstverwaltungsorganen wie Vorstand und Verwaltungsrat. Die Mitgliedschaft in einer derartigen Ersatzkasse kann durch entsprechende Kassenwahl begründet werden. In ihrer Entstehungsgeschichte haben sich die Ersatzkassen von den bundesweit vertretenen Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ausgegliedert und sind traditionell insb. im Bereich der Angestellten stark vertreten.
sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung; sie sind Selbstverwaltungskörperschaften öffentl. Rechts. Mitgliedschaft entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern durch Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts. Neue E. werden nicht mehr zugelassen. Die Aufsicht führt das Bundesversicherungsamt, §§ 168-171 SGB V, § 21 SGB I; Kassenwahl, Krankenkassen.
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