Handelsbrauch
Unter Kaufleuten gelten besondere Bräuche - unterschiedlich bei den einzelnen Geschäftszweigen die jedoch bei den Vertragsbeziehungen, ebenso wie bei Ersatzansprüchen heranzuziehen sind. Es muss immer gesondert geprüft werden, ob ein Handelsbrauch für das spezielle Gewerbe tatsächlich besteht und ob beide Parteien des Geschäfts auch tatsächlich Kaufleute im Rechtssinne sind. Handelsbräuche entstehen nur über einen längeren Zeitraum durch immer die gleiche Übung zwischen beteiligten Personen eines Geschäftszweiges. Die Industrie- und Handelskammern haben Kenntnisse von diesen Handelsbräuchen und geben - wenn z.B. zwischen zwei Parteien über die Wirksamkeit eines solchen Brauchs gestritten wird - entsprechende Gutachten ab. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat ein Merkblatt für die Feststellung von Handelsbräuchen herausgegeben, ansonsten kann man sich auch jederzeit bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer nach dem Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauches erkundigen.
ist eine im allgemeinen kaufmännischen Geschäftsverkehr oder in einem bestimmten Geschäftszweig (Branche) durch längere Übung entwickelte Verhaltensweise, die als speziell kaufmännische Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen zwischen Kaufleuten und bei der Beurteilung von sonstigen rechtlich erheblichen Vorgängen zu beachten ist. Gegenüber einem Nichtkaufmann kann sich ein Kaufmann im Regelfall auf einen H. nicht berufen. Ortsgebrauch.
(§ 346 HGB) ist die Gesamtheit der unter Kaufleuten im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten (nicht Gewohnheitsrecht) und Gebräuche bzw. die Verkehrssitte des Handels. Der H. entsteht durch tatsächliche Übung während eines gewissen Zeitraums auf Grund der Zustimmung der Beteiligten. Er gilt ohne besondere Bezugnahme im Einzelvertrag und geht nachgiebigem Recht vor (teilweise str.). Der H. dient der Ausfüllung von Lücken in Einzelvereinbarungen. Er wird vom Gericht auf Grund von Gutachten der Industrie- und Handelskammern ermittelt. Lit.: Lißner, S., Handelsbräuche, 1999; Merkblatt für die Feststellung von Handelsbräuchen, 2000 Handelsbuch (§§ 23 8 ff. HGB) ist das vom Kaufmann geführte Buch, in dem dieser seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen verpflichtet ist. Bei der Führung der Handelsbücher hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Die Handelsbücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein und sind 10 Jahre aufzubewahren. Lit.: Schmidt-Busemann, W., Entstehung und Bedeutung der Vorschriften über Handelsbücher, Diss. rer. pol. Göttingen 1977; Lejfson, U., Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, 7. A. 1987
§ 346 HGB, kaufmännische Verkehrssitten meist für bestimmte Geschäftszweige, die auf einer einheitlichen, freiwilligen und dauernden tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise beruhen. Anders als das Gewohnheitsrecht setzen Handelsbräuche keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraus und stellen daher keine Rechtsnormen dar, sind aber gem. § 346 HGB zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend, auch wenn sie nicht vereinbart wurden oder gar den Parteien unbekannt waren. Sie gelten nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen, verdrängen aber regelmäßig dispositives Gesetzesrecht. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern gehen den Handelsbräuchen jedoch vor. Handelsklausel, kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Im Handelsverkehr haben sich unter Kaufleuten zahlreiche Gewohnheiten und Gebräuche entwickelt. Diese sog. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen, insbes. kein Gewohnheitsrecht dar, bilden aber Regeln, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden und auf die in der Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen ist (§ 346 HGB). Ein H. entsteht dadurch, dass er unter Zustimmung der beteiligten Handelskreise über einen gewissen Zeitraum tatsächlich geübt wird. Meistens entstehen Handelsbräuche nur in bestimmten Geschäftszweigen (Branchen). Sie wandeln unter Kaufleuten - nur ausnahmsweise auch gegenüber einem Nichtkaufmann - die allgemeine Verkehrssitte, die nach den §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen ist, für den Handelsverkehr vielfach ab. Die ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Geschäfts- und Vertragspartner gehen den Handelsbräuchen jedoch vor. Soweit aber nichts anderes vereinbart ist, gelten die Handelsbräuche auch dann, wenn die Beteiligten sie nicht gekannt oder das rechtliche Ergebnis des H. nicht gewollt haben. Soweit ein H. zwingendem Gesetzesrecht widerspricht, gilt er nicht; dem dispositiven (nachgiebigen) Gesetzesrecht geht er jedoch i. d. R. vor. Im Rechtsstreit muss das Bestehen eines H. derjenige behaupten und beweisen, der sich auf ihn beruft. Zu den praktisch wichtigsten Handelsbräuchen gehören die Handelsklauseln und die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
(§ 346 HGB), auch Usancen genannt, sind die Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, die durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben. Die H. gelten grds. nur zwischen Kaufleuten und kraft Gesetz unabhängig vom Willen und Wissen der Beteiligten, so daß auch eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen ist.
Die H. stellen weder Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht dar, da es an einem allgemeinen Rechtsgeltungswillen fehlt. Daher kann durch den H. auch keine zwingende Gesetzesnorm verdrängt werden. Bedeutung haben die H. v. a. als Auslegungsregeln. Wie sich schon aus §157 BGB (Begriff der Verkehrssitte) ergibt, sind sie bei Auslegung und Ergänzung eines Geschäfts unter Kaufleuten zu berücksichtigen. Teilweise ordnet das Gesetz selbst (z.B. §§ 359 I, 380, 393 II HGB) an, daß die H. eine Auslegungsregel darstellen bzw. nach ihnen zu entscheiden ist.
Ferner haben die H. Bedeutung im Prozeß und zwar im Verfahren vor den Kammern für Handelssachen (§§ 93 ff. GVG). Dort machen sie gem. §114GVG den Sachverständigenbeweis entbehrlich, soweit die Kammer über genügend eigene Sachkunde verfügt.
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