Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Sozialrecht: Begründung oder Änderung eines auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisses durch den Inhalt eines Verwaltungsaktes. Bei einer Änderung der Verhältnisse ist im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 48 SGBX eine besondere Aufhebungsmöglichkeit für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung vorgesehen. Beispiele für solche Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind etwa:
* Bescheide über die Bewilligung einer Rente,
* Bescheide über laufend abzuführende Beiträge oder auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Allerdings ist der bloß ablehnende Bescheid nach der Rspr. kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. So genügt die bloße Ablehnung einer Rente oder etwa der Bewilligung von Arbeitslosengeld etc. nicht den Anforderungen für eine Änderungsentscheidung gern. § 48 SGB X. Die Änderung von Verwaltungsakten richtet sich im Übrigen nach §§44-49 SGBX. Für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung sind besondere Einschränkungen, u. a. durch den Verweis auf die Regelung des § 45 SGB X, zu beachten.
Verwaltungsrecht: Verwaltungsakt.




Vorheriger Fachbegriff: Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen