Verzinsung von Sozialleistungen

Im Sozialrecht :

Ansprüche auf Geldleistungen sind vom Leistungsträger grundsätzlich ab Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs zu verzinsen (§44 Abs. 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens nach dem Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (§44 Abs. 2 SGB I). Soweit die fehlerhafte Bearbeitung des Falles durch den Leistungsträger die Vervollständigung der Unterlagen verzögerte, wird dies dem Leistungsträger zugerechnet. Liegen die Voraussetzungen des §44 SGB I vor, ist der Sozialleistungs- anspruch mit 4% zu verzinsen (§44 Abs. 3 S. 1 SGB I). Der Verzinsung unterliegen nur volle Euro-Beträge. Je Kalendermonat werden 30 Tage angesetzt (§44 Abs. 3 S. 2 SGB I). Die Verzinsungspflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, der der Auszahlung der Sozialleistung vorausgeht (§44 Abs.l SGB I). Beitragserstattung




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