Videovernehmung
(Bild-Ton-Aufzeichnung):
Vernehmung eines Zeugen im Strafverfahren mittels Video-Technologie.
- Eine zeitgleiche Vernehmung und Übertragung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (Video-Konferenz) ermöglicht § 247 a StPO. Voraussetzung ist die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der übrigen Beteiligten vernommen wird. Vorrangig ist gemäß § 247a S. 1 StPO die vorübergehende Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal oder ein Ausschluss der Öffendichkeit zu prüfen. Soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, ist die durch Gerichtsbeschluss anzuordnende Video-Vernehmung auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2-4 StPO zulässig, d. h. in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine Verlesung von Protokollen möglich wäre. Voraussetzung ist in sofern, dass die audiovisuelle Vernehmung eine weitergehende oder bessere Sachaufldärung erwarten lässt als die Verlesung eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.
Dies ermöglicht z. B. die Videovernehmung eines sich im Ausland aufhaltenden Zeugens; der Aufenthaltsstaat ist im Wege der Rechtshilfe zur Mitwirkung zu ersuchen und hat die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien zu gewährleisten.
— Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Aufzeichnung von Vernehmungen auf Video und deren Verwertung in §§ 58 a, 255 StPO geregelt. Danach soll (§ 58 a Abs. 1 StPO) ibs. die Vernehmung eines unter 16jährigen Opferzeugen aufgezeichnet werden; ebenso die Vernehmung von Zeugen, bei denen zu besorgen ist, dass diese in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden können. Die Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst insgesamt die Aussagen besonders schutzbedürftiger Zeugen, etwa Opfer von Sexualstraftaten aber auch verdeckte Ermittler. Die Vorführung der so erlangten Videokonserve regelt § 255 a StPO. Danach gelten im wesentlichen die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls. In Verfahren gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann die Vorführung der Aufzeichnung einer richterlichen Videovernehmung die erneute persönliche Vernehmung ersetzen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an der früheren richterlichen Vernehmung mitzuwirken (§ 255 a Abs. 2 StPO).
Die technische Durchführung von Videovernehmung wird in der StPO nicht näher geregelt. Jedoch hält die Rspr. — etwa bei der Vernehmung von verdeckten Ermittlern — auch die optische und akustische Verfremdung der Aufnahme für zulässig und sieht hierin einen vertretbaren Mittelweg zwischen Wahrheitsermittlung, Unmittelbargrundsatz und Verteidigungsinteressen einerseits sowie Zeugenschutz andererseits.
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