Volkseigene Wohnungen

Im Mietrecht :

Hier handelt es sich um ein Relikt aus alten DDR-Zeiten. Die volkseigenen Wohnungen sind am 3.10.1990 mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen und Gemeinden übergegangen. Die Kommunen sollen diesen Wohnungsbestand dann nach marktwirtschaftlichen Gesetzen in den freien Wohnungsmarkt überführen (vgl. Art. 22 Abs. 4 Satz 1-4 des Einigungsvertrages).
In Art. 22 Abs. 4 Satz 5 des Einigungsvertrages ist der volkseigene Wohnungsbestand bei staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR geregelt worden. Diese sind am 3.10.1990 entweder in das Verwaltungsvermögen von Bund, Ländern und Gemeinden übergegangen oder in die Treuhandverwaltung des Bundes gefallen, soweit die volkseigenen Wohnungen staatlicher Einrichtungen nicht der Treuhandanstalt zu übertragen waren. Die jeweiligen Träger der Verwaltungsvermögen sind dann als die maßgeblichen Vermieter anzusehen.
Weitere Stichwörter:
Neue Bundesländer, Vermögensgesetz




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