Treuhandanstalt

Anstalt des öffentlichen Rechts zur Privatisierung des gesamten “volkseigenen Vermögens” der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Mit dem Einigungsvertrag wurde die T. der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen unterstellt. Durch das Treuhandgesetz der DDR vom 17. Juni 1990 wurde die Satzung für die T. erlassen. Sie wird durch einen Vorstand mit einem Präsidenten geleitet und vertreten. Ein Verwaltungsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands. Die Aufgaben werden über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklicht. Diese AG sollen durch Veräußerung der Vermögensbestandteile privatisieren, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichern und nicht wettbewerbsfähige Unternehmen liquidieren. Dabei müssen die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft beachtet werden.

Im Arbeitsrecht:

Sie ist eine Anstalt des öffentl. Rechtes, zu deren Aufgaben es gehört, das volkseigene Vermögen der ehemaligen DDR wieder zu privatisieren (vgl. TreuhandG v. 17. 6. 1990 — GB1.- DDR I 300), zul. geänd. 22. 3. 1991 — (BGBl. I 766); Satzung vom 18. 7. 1990 — (GB1. I 809). Sie hat auch im Arbeitsrecht besondere Bedeutung erlangt. Sie hat wegen der Dotierung von Sozialplänen Rahmenvereinbarungen mit den Gewerkschaften geschlossen
(Schaub NZA 93, 673).

1. Durch das Treuhandgesetz der früheren DDR v. 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) m. Änd. wurde die Privatisierung des gesamten volkseigenen Vermögens angeordnet. Mit der Durchführung wurde die Treuhandanstalt beauftragt. Die T. war Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Treuhandanstalt verwirklichte ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften. Die Beteiligungen der Treuhandanstalt wurden diesen Treuhand-Aktiengesellschaften übertragen. Aufgaben waren die Privatisierung durch Veräußerung, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Liquidation nicht wettbewerbsfähiger Unternehmen. Die Zielsetzungen sozialer Marktwirtschaft waren dabei zu beachten.

2. Nach Art. 25 des Einigungsvertrags wurde die T. bundesunmittelbare Anstalt des öffentl. Rechts unter der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen. Beteiligungen der T. wurden mittelbare Beteiligungen des Bundes.

3. Die T. hat ihre Tätigkeit unter diesem Namen zum 31. 12. 1994 beendet. Aufgrund der Ermächtigungen in §§ 23 a, 23 b TreuhG sind folgende Rechtsverordnungen ergangen: T.umbenennungsVO vom 20. 12. 1994 (BGBl. I 3913), TreuhandunternehmenübertragungsVO vom 20. 12. 1994 (BGBl. I 3910) und die TreuhandliegenschaftsübertragungsVO vom 20. 12. 1994 (BGBl. I 3908, jeweils m. Änd.). Danach wurden die Aufgaben der T. von folgenden Einrichtungen wahrgenommen: a) Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS), die mit der T. rechtlich identisch ist; sie führt deren Tätigkeit insbes. in den Bereichen Liquidation, Reprivatisierung und hoheitliche Befugnisse (z. B. Investitionsvorrangverfahren, Vermögenszuordnungsverfahren, Grundstücksverkehrsgenehmigungen) fort; die BVS befindet sich seit 1. 1. 2004 in Abwicklung (vgl. G v. 28. 10. 2003, BGBl. I 2081). Präsident und Verwaltungsrat wurden am 20. 11. 2003 verabschiedet. Die verbleibenden Aufgaben nahm ein Abwickler wahr. b) Treuhandliegenschaftsgesellschaft m. b. H. (TLG) als bundesunmittelbare GmbH; c) Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft m. b. H. (BVVG), die für Verpachtung und Privatisierung von Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft zuständig ist. Die BVVG wurde bereits durch das Treuhandgesetz v. 1./7. 6. 1990 (s. o. Ziffer 1) errichtet.




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