Vollstreckungsaufschub
allg. Steuerrecht: Die Finanzämter und Hauptzollämter vollstrecken als Vollstreckungsbehörden Verwaltungsakte, die eine Geldleistung, sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung zum Gegenstand haben. Gleiches gilt hinsichtlich der sich aus Steueranmeldungen ergebenden Forderungen. Wenn das Vollstreckungsverfahren einmal eingeleitet worden ist, kommt unter den Voraussetzungen der §§ 257, 258 AO ein Vollstreckungsaufschub (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung) in Betracht.
§ 257 AO schreibt den Vollstreckungsaufschub vor, wenn bei einem Verwaltungsakt die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen weggefallen sind (Abs. 1 Nr.1 i. V m. Abs. 2), ein Verwaltungsakt durch eine unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist, aber aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist (Abs. 1 Nr.2 i. V. m. Abs.2) oder die Leistung gestundet worden ist (Abs. 1 Nr. 4 i. V m. Abs. 2). Nach § 258 AO kann die Finanzbehörde einen Vollstreckungsaufschub anordnen, sofern die Zwangsvollstreckung im Einzelfall unbillig wäre, d. h., dem Vollstreckungsschuldner einen durch kurzfristiges Abwarten vermeidbaren unangemessenen Schaden zufügen würde. Da in diesem Verfahrensstadium Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid nicht mehr erhoben werden können (§ 256 AO), sind bei der Frage des Vollstreckungsaufschubes nur noch Umstände ins Feld zu führen, die sich auf die Art und Weise oder den Zeitpunkt der Vollstreckung beziehen. Aufgrund der in § 258 AO vorausgesetzten Vorläufigkeit der Maßnahme sind dabei nur solche Gesichtspunkte geeignet, einen Vollstreckungsaufschub zu rechtfertigen, die zu einer kurzfristigen, nicht jedoch zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung führen. Im letzteren Fall kann evtl. an einen Billigkeitserlass nach § 227 AO gedacht werden. Bejaht die Behörde die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub, so steht es in ihrem Ermessen, wie sie diese Entscheidung umsetzt. In Betracht kommen sämtliche Maßnahmen, von der Vertagung eines Versteigerungstermins um einige Tage bis hin zur Aufhebung aller bisher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen.
Von der nach §§257 oder 258 AO ausgesprochenen Vollstreckungsbeschränkung zu unterscheiden ist der sog. „faktische Vollstreckungsaufschub”. Diesen „gewährt” eine Behörde, indem sie in einem Vollstreckungsfall Verwaltungshandeln in der Form schlichten Nichttätig,werdens praktiziert.
Strafvollzug: Strafaufschub. Vollstreckungsbehörde: Behörde, die für die Durchführung der Vollstreckung einer Geldforderung im Beitreibungsverfahren zuständig ist. Anders als bei der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch die Vollzugsbehörde im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens haben der Bund und die Mehrheit der Länder bei der Vollstreckung von Geldforderungen den Grundsatz der Selbstvollstreckung durchbrochen und für die Vollstreckung von Geldforderungen besondere Vollstreckungsbehörden vorgesehen (vgl. z.B. §4 BVwVG). Die Vollstreckungsbehörde ist von der Behörde zu unterscheiden, die den Anspruch geltend macht (Anordnungsbehörde). Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde beginnt mit Erlass der Vollstreckungsanordnung (Beitreibungsverfahren).
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