Volontär
Im Arbeitsrecht :
ist, wer, ohne als Lehrling o. -Anlernling angenommen zu sein, zum Zwecke seiner Ausbildung unentgeltlich kaufmännische Dienste leistet (§ 82a HGB). Nach h. M. ist der V.-Vertrag ein Arbeitsvertrag. Das V.-Verhältnis ist kein -s Berufsausbildungsverhältnis, weil es an der systemat. Ausbildung fehlt (§ BBiG). Der V. enthält lediglich Gelegenheit, sich im Betrieb eines Unternehmers umzusehen. Nach § 19 BBiG finden auf den V.-Vertrag nur dann einige Vorschriften des BBiG Anwendung, wenn ein Ausbildungsverhältnis vereinbart wurde. In diesen Fällen ist zwingend eine Vergütung vorgeschrieben. Im einzelnen ist nach Inkrafttreten des BBiG die Abgrenzung umstr.
Freiwilliger, unentgeltlich auszubil- dender Arbeitnehmer
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