Ausbildungsverhältnis
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Ausbilder mit dem Auszubildenden zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses einen Berufsausbildungsvertrag schließen muss, für den die gleichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze wie für den Arbeitsvertrag gelten. Danach ist der Ausbilder verpflichtet,
* dem Auszubildenden Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
* den Auszubildenden mit Arbeiten zu betrauen, die für das künftige Berufsbild typisch und üblich sind,
* darauf zu achten, dass der Auszubildende die Berufsschule besucht und Berichtshefte führt,
* die notwendigen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen,
* dem Auszubildenden eine Vergütung zu bezahlen, die angemessen ist und jährlich ansteigt.
Der Auszubildende dagegen muss in Erfüllung des Ausbildungsvertrags
* sich bemühen, die für sein Ausbildungsziel notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,
* sich verpflichten, am Berufsschulunterricht und den damit verbundenen Prüfungen teilzunehmen.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Der Auszubildende hat das Recht, nach einer Probezeit — während der von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist gekündigt werden kann — mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder sich anderweitig ausbilden lassen möchte. Der Ausbilder hingegen kann, nachdem die Probezeit abgelaufen ist, nur noch aus wichtigem Grund — dann allerdings sogar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist — kündigen.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung. Es kann jedoch verlängert werden, wenn der Auszubildende die Prüfung nicht besteht.
§§ 3-19 BBiG
Siehe auch Arbeitsvertrag
das mit Abschluß des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden entstehende Rechtsverhältnis. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Das A. beginnt mit einer Probezeit von 1 bis 3 Monaten, in der das A. jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Danach kann es nur aus wichtigem Grund fristlos oder vom Auszubildenden mit 4-Wochen Frist bei Aufgabe der Berufsausbildung gekündigt werden.
Berufsausbildung.
Berufsausbildungsverhältnis.
Berufsausbildungsverhältnis.
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