Verschmelzung (Fusion) im Sinne des Aktiengesetzes ist die Vereinigung der Vermögen mehrerer Kapitalgesellschaften (AG, KommAG, GmbH) derart, dass mindestens eine von ihnen - darunter die GmbH - fortfällt, die Abwicklung (Liquidation) ausgeschlossen ist und die Mitglieder der untergehenden Gesellschaft in Aktien der übernehmenden Gesellschaft entschädigt werden. Die V. ist möglich entweder durch Aufnahme: die übernehmende Gesellschaft (AG oder KommAG) bleibt bestehen, oder durch Neubildung: die sich vereinigenden Gesellschaften werden zu einer neuen Gesellschaft, während die bisherigen Gesellschaften untergehen. Nötig ist ein V.svertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften, in dem u.a. auch das Umtauschverhältnis der Aktien (gemäss ihrem inneren Wert) festgelegt wird. Die V. ist in das Handelsregister einzutragen. Damit geht das Vermögen der aufgenommenen Gesellschaft einschliesslich der Schulden als Einheit auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolge), §§ 339 ff. AktG.
Weitere Begriffe : Gesundheitsamt | Täuschung arglistige | Vereidigung |
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