Voranmeldung , Umsatzsteuer: In der Voranmeldung sind die für die Voranmeldungszeiträume zu entrichtenden Steuern (Umsatzsteuervorauszahlungen) vom Unternehmer selbst zu errechnen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat grundsätzlich jeder Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 S.1 UStG), auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Zum gleichen Tag ist entsprechend der Errechnung die Vorauszahlung zu leisten. Ergibt sich in der Jahreserklärung ein Unterschiedsbetrag gegenüber den Voranmeldungen zugunsten des Finanzamtes, so ist dieser gern. § 18 Abs. 4 UStG binnen eines Monats nach Einreichung fällig.
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