Vorangegangenes Tun kann eine sog. Garantenstellung oder Garantenpflicht begründen. Wer durch eigene, nicht schuldhafte Handlung eine Gefahrensituation geschaffen hat, ist zur Gefahrenabwendung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht dadurch, dass er nichts tut, also dadurch, dass er die Handlung, die zur Gefahrenabwehr nötig wäre, unterlässt, so kann er ggf. wegen Unterlassung zivil- oder strafrechtlich haftbar sein. Beispiel: Wer aus Versehen einen anderen einschliesst und trotz der Hilferufe fortgeht - im Bewusstsein, beim Einschliessen schuldlos gehandelt zu haben wird wegen Freiheitsberaubung bestraft, § 239 StGB. Entsteht dem Eingeschlossenen ein Schaden, so haftet der Einschliessende wegen unerlaubter Handlung, § 823 BGB.
Weitere Begriffe : Vermögensverwaltung bei Kindesvermögen | Gezielter Todesschuss | Gesetzeseinheit |
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