Voraus

Der Begriff entstand dem Erbrecht. Mit dem »Voraus« soll dem überlebenden Ehegatten der Hausrat, also alles was zum gemeinsamen Haushalt gehört hat, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert der einzelnen Gegenstände, erhalten bleiben. Gegenüber den Erben der ersten Ordnung, also den Kindern des Erblassers oder gegebenenfalls auch dessen Enkeln, wenn Kinder vorverstorben sind, kann der überlebende Ehegatte diesen Voraus allerdings nur insoweit verlangen, als er die Gegenstände zur Führung eines »angemessenen Haushalts« benötigt. Gegenüber den Verwandten der zweiten Ordnung, also den Eltern oder Geschwistern des Erblassers oder deren Kindern, steht ihm der Voraus im vollen Umfang zu, ebenso auch wie gegenüber den Grosseltern des Erblassers. Der überlebende Ehegatte muss allerdings gesetzlicher Erbe sein, d. h. er darf nicht durch ein Testament Erbe geworden sein. Will der Erblasser den Voraus dem Ehegatten gleichwohl auch im Rahmen eines Testamentes zukommen lassen, sollte er tunlichst eine entsprechende Erklärung über den Hausrat im Testament festlegen.

im Erbrecht der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind) und die Hochzeitsgeschenke. Gilt nur für den Ehegatten, der gesetzlicher (nicht durch Testament eingesetzter) Erbe ist, und zwar zusätzlich zu seinem Erbteil; neben Verwandten der ersten Ordnung (Erbfolge) allerdings nur, soweit er diese Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

ein erbrechtlicher Anspruch für den überlebenden Ehegatten zur Sicherung der Fortführung des Haushalts. Ist der überlebende Gatte neben Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Grosseltern gesetzlicher Erbe (gesetzliche Erbfolge), so gebühren ihm ausser dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die -Hochzeitsgeschenke als V.; neben Verwandten erster Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) nur, wenn er die Gegenstände zur angemessenen Haushaltsführung benötigt, § 1932 BGB.

(§ 1932 BGB) ist im Erbrecht der (neben einem gesetzlichen Erbrecht stehende) Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks (§§ 97, 98 BGB) sind, und die Hochzeitsgeschenke. Lit.: Lichtinger, F., Der Voraus, Diss. jur. Regensburg 2000

Erbrecht: gesetzliches Vorausvermächtnis, kraft dessen der gesetzlich erbende Ehegatte oder Lebenspartner— unabhängig vom Güterstand— neben
seinem Erbteil einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der zum Voraus gehörenden Gegenstände gegen die Erben hat (§ 1932 BGB, §10 Abs. 1 S.2 LPartG). Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke bzw. Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Gegenüber Verwandten der 2. Ordnung und den Großeltern kann der Anspruch uneingeschränkt geltend gemacht werden, gegenüber Verwandten der 1. Ordnung kann ein Ehegatte dies nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 S.2 BGB). Im Übrigen gelten für den Voraus die Vermächtnisvorschriften (2147 ff. BGB).
Familienrecht: Vorausempfang.

Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe hat außer seinem Erbteil Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und auf die Hochzeitsgeschenke, neben Verwandten der 1. Ordnung (gesetzliche Erbfolge) allerdings nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 BGB). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Vermächtnis.




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