Vorenthaltung der Mietsache

Wird dem Mieter (Mietvertrag) der vertragsmässige Gebrauch der vermieteten Sache nicht rechtzeitig gewährt oder vorzeitig wieder entzogen, kann er nach Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, § 542 BGB. Gibt der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen und bei Verschulden Schadensersatz fordern, § 557 BGB.




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