Vorenthaltung der MietsacheWird dem Mieter (Mietvertrag) der vertragsmässige Gebrauch der vermieteten Sache nicht rechtzeitig gewährt oder vorzeitig wieder entzogen, kann er nach Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, § 542 BGB. Gibt der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen und bei Verschulden Schadensersatz fordern, § 557 BGB.
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