Vorenthalten von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB erfasst als Sonderdelikt für Arbeitgeber untreueähnliche Handlungen gegenüber Arbeitnehmern und Täuschungshandlungen gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge. Schutzgut dieser Norm ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung bzw. das Vermögen des betroffenen Arbeitnehmers. Strafbar sind:
1) Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§ 266a Abs. 1 StGB). Tatbestandlich ist nach diesem echten Unterlassungsdelikt die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge an die zuständige Stelle, spätestens zum Fälligkeitstermin. Ob das Arbeitsentgelt parallel ebenfalls nicht gezahlt wird, ist (nach dem Gesetzeswortlaut) für diese strafbare Beitragungsuntreue irrelevant. Mittellosigkeit entlastet den Arbeitgeber nur, wenn er nicht im Vorfeld Abwendungsmaßnahmen hat treffen können. Andernfalls knüpft die Strafbarkeit an sein vorwerfbares Vorverhalten an (sog. omissio libera in causa). Ebenso wird der Arbeitgeber bestraft, welcher der Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie darüber in Unkenntnis lässt und dadurch die zu zahlenden Beiträge vorenthält (§ 266a Abs. 2 StGB). Bei Vorliegen der Regelbeispiele des § 266a Abs. 4 StGB (z. B. Beitragsvorenthaltung in großem Ausmaß aus großem Eigennutz) wird grundsätzlich ein strafschärfender besonders schwerer Fall des § 266a Abs. 1 und 2 StGB indiziert. Unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 S.1 StGB (rechtzeitige Information der Einzugsstelle, Mitteilung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge und Darlegung der Gründe für die Nichtzahlung trotz ernsthaften Bemühens) kann das Gericht von Strafe absehen. Liegen die Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 S.1 StGB vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachgezahlt, wird der Täter insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 S. 2 StGB).
2) Der Arbeitgeber macht sich nach §266a Abs. 3 StGB ebenfalls strafbar, wenn er einbehaltene Lohnteile des Arbeitnehmers, die weder unter Abs. 1 fallen noch als Lohnsteuer einbehalten werden, nicht an die zuständige Stelle auszahlt und eine Unterrichtung des Arbeitnehmers hierüber — spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach — unterlässt.
Betroffen sind hier z. B. vermögenswirksame Leistungen, freiwillige Zahlungen an Rentenkassen o. Ä.




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