Vorlegung von Sachen und UrkundenWenn jemand einen Anspruch hinsichtlich einer Sache gegen den Besitzer hat oder auch nur zu haben glaubt und sich Gewissheit verschaffen will, ob dieser Anspruch die fragliche Sache betrifft, so kann er vom Besitzer Vorlage der Sache zur Besichtigung verlangen, § 809 BGB. Bsp.: A ist ein Fotoapparat einer bestimmten Marke gestohlen worden. Er weiss nicht, ob der Apparat des B (gleiche Marke) der seine ist. - Jemand kann die Einsichtnahme in eine im Besitz eines anderen befindliche Urkunde verlangen, wenn sich aus deren Inhalt Aufschlüsse über ein ihn berührendes Rechtsverhältnis gewinnen lassen, § 810 BGB. Bsp.: C verlangt Vorlage eines Briefes, den A an B schrieb und in welchem der C eine Beleidigung vermutet und hierfür auch Anhaltspunkte anführen kann.
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